aktuelles Rundschreiben des Landesverbandes Brandenburg
Die Coronapandemie und die Kleingärtnerei
Die Coronapandemie legt das öffentliche Leben nahezu lahm. Kontaktverbote oder -sperren sind lebensnotwendige Begleiterscheinungen im beginnenden Gartenjahr. Kleingärtner sind es gewohnt, sich zu Beginn des Gartenjahres zu treffen, erste Absprachen für Verein und Anlage sowie Gemeinschaftsleistungen durchzuführen und in Mitgliederversammlungen (MV) das vergangene Gartenjahr zu rekapitulieren. Es wird Rechenschaft über die Vereinsarbeit abgegeben, die Aufgabenstellung der zukünftigen Vereinstätigkeit näher bestimmt und dazu Beschlüsse gefasst. In einigen Vereinssatzungen sind sogar Fristen genannt, wann die MV stattzufinden haben.
All dies fällt nicht ins Wasser, muss jedoch unter dem Gesichtspunkt der Kontaktsperre aber noch möglichen Freizeitgestaltung neu organisiert und durchdacht werden. MV sind auf unbestimmte Zeit zu verschieben.
Die Vereine im Kleingartenwesen, ob einzelner Kleingärtnerverein, Regionalverband oder gar Landesverband sehen sich derzeit neuen Schwierigkeiten aber auch Aufgaben gegenüber. Die Vereine im Kleingartenwesen haben im Gegensatz zu anderen Vereinen in der Bundesrepublik aufgrund ihrer Organisationsstruktur und der Zweckbestimmung eine einmalige Chance, dieses Kontaktverbot trotzdem mit Leben zu erfüllen.
Auch für die Kleingärtnerei und die Kleingärtnervereine gilt, dem von der Bundes- und Landesregierung beschlossenen und den Virologen empfohlenen Kontaktverbot zu folgen. Das ist schmerzhaft aber unbedingt einzuhalten.
Die Kleingärtnerei stützt sich letztlich auf die individuelle Tätigkeit im Garten, um Obst, Gemüse und andere Früchte anzubauen und dies im engsten Familienkreis. Die Organisation und Gestaltung dieser Tätigkeit in der Freizeit ist Vereinszweck und ein Gestaltungsmerkmal in den Kleingartenanlagen. Die Kleingärten ermöglichen es jedem Kleingärtner, dieses Kontaktverbot positiv auch im Interesse seiner eigenen Gesunderhaltung auszugestalten. Dies ohne jeglichen Egoismus, sondern im Zusammenwirken und im Austausch, wenn auch auf Distanz, mit den Nachbarn sowie mit Hilfeleistungen und Solidarität. Die Struktur unserer Vereine, der Verbandsaufbau kommt dabei jeder einzelnen Kleingartenanlage und damit auch jedem Kleingärtner zur Hilfe. Jeder Vereinsvorstand, ob im Kleingärtnerverein, im Regional- oder im Landesverband hat seine spezifische Aufgabe und Funktion, der er auch separat nachgehen kann. Die Kommunikation untereinander, Absprachen, wie und was zu erledigen ist, muss und kann dabei nicht ausbleiben und sind neu sowohl innerhalb der Vereine als auch gegenüber dem jeweiligen übergeordneten Mitgliedsverband organisierbar.
Es zeigt sich hier, dass die Verbandsstruktur selbst in dieser schwierigen Situation ausgezeichnete Lösungswege bietet. Auch praktisch zeigt sich, wie notwendig der jeweilige Vereinsvorstand für jeden Verein und Kleingartenanlage ist, um die Arbeiten zu organisieren und die Anlage am Leben zu erhalten. Die Selbstverwaltung der Kleingärtner, wie der Gesetzgeber sie gewollt hat, zeigt sich in ihrer ganzen Notwendigkeit. Die Vorstände sind nicht nur zwingend juristisch für den Verein vorgeschrieben, da dieser als juristische Person nur so am Rechtsverkehr teilnehmen sowie Rechte und Pflichten begründen kann (§26 Abs. 1 Satz 2 BGB), sondern auch als funktionierendes Organ notwendig, um die Aufgaben zu erfüllen, die gem. BKleingG Wesensinhalt und Grundlage der Kleingärtnerei sind. Das BKleingG nimmt in seinen wenigen rechtlichen Vorschriften immer wieder auf diese Grundlagen und Notwendigkeiten Bezug. Kleingärtnerei und Vereinswesen sind eine Einheit und bedingen sich letztlich einander. Es wird in dem Zusammenhang auch auf die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit (§ 2 BKleingG) und deren Voraussetzungen verwiesen. Auch der fiskalische Schutz der Kleingärtnerei (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 Abgabenordnung) bedingt den Verein als Grundlage. Dies organisatorisch zu gestalten, notwendige Schulungsmaßnahmen durchzuführen; Voraussetzungen zu schaffen, wie sie z.B. von § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BKleingG gefordert werden, ist nur durch die Kleingärtnerverbände, die selbst für sich auch Vereine darstellen, möglich. Es gibt beinahe keine rechtliche Bestimmung im BKleingG, die nicht direkt oder indirekt auf Fragen der Vereins- und Verbandsbildung Bezug nimmt. Insofern ist die Vereinsstruktur im Kleingartenwesen sogar eine Chance, gestärkt aus dieser letztlich die gesamte Gesellschaft belastenden Coronavirus-Pandemie hervorzugehen. Die jetzige Situation bietet auch Gelegenheit und Zeit, die Vereinssatzungen zu überprüfen und so neu zu gestalten, dass auch unter derzeit erschwerten Bedingungen die Vereinstätigkeit besser und vereinsrechtlich sauber ausgeübt werden kann.
Jeder einzelne Kleingärtner, jeder Verein und jeder Verband, vor allem die darin wirkenden Vorstände sollten sich der gesamten Aufgabenstellung und ihrer spezifischen Funktion bewusst sein.
Schwierigkeiten, Vorstände für die einzelnen Vereine zu finden, sollten der Vergangenheit angehören.
Verantwortungsübernahme und Solidarität ist auch im Rahmen der Vorstandstätigkeit wichtig. Dies wird immer deutlicher, da derzeit jegliche Form der aktiven Vereinstätigkeit, die mit einer Gruppenbildung verbunden ist, unterlassen werden muss. Die eigentliche Aufgabenstellung der Kleingärtnerei muss deshalb organisatorisch trotzdem Mittelpunkt eines jeden Vereins und Vereinsvorstands sein.
Vereins- und Verbandstätigkeit ist immer mit notwendigen Beschlussfassungen verbunden. Das betrifft zu überarbeitende Satzungen ebenso wie kleingärtnerische Aufgaben.
Der Landesvorstand hat mit seinem Vorschlag der Überarbeitung der Rahmengartenordnung und deren Ergänzung durch eine weitere Anlage auch in der jetzigen schwierigen Zeit untermauert, dass die Kleingärtnerei weiterhin neu durchdacht und gestaltet werden muss. Diese Rahmengartenordnung gilt es zu kommunizieren, weiterzuführen und in Beschlüsse zu fassen.
Alte und neue Medien sind dabei nicht nur für Beschlussfassungen unter den derzeit schwierigen Bedingungen, sondern grundsätzlich in der Vereins- und Vorstandstätigkeit zu nutzen.
Schröder
Rechtsanwalt
Auszüge aus der Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren und pflanzlichen Abfällen
(Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung- AbfKompVbrV)